Statuten

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Rechtsstellung

Die Freisinnig-Demokratische Partei (FDP) Füllinsdorf ist ein Verein gemäss Art. 60 ZGB mit Sitz in 4414 Füllinsdorf. Sie ist eine Sektion der FDP Baselland und hält sich an deren politischen Grundsätze.

 

Art. 2

Wesen und Zweck

1 Die Sektion vereinigt Frauen und Männer, denen sowohl die Bewahrung wie auch die Verbesserung unseres liberalen, demokratischen Gemeinwesens ein Anliegen ist.

2 Die FDP Sektion Füllinsdorf verfolgt eine
- auf Ethik verpflichtete,
- von Verantwortung für die Umwelt getragene,
- auf Zukunft sichernde Entwicklung der Gesellschaft und
- auf das Gemeinwohl ausgerichtete Politik.

3 Die FDP Sektion Füllinsdorf ist neutral bezüglich Religion und Ethnien.

4 Die Gleichstellung von Frau und Mann ist eine Selbstverständlichkeit.

 

Art. 3

Aufgaben

1 Die FDP Sektion Füllinsdorf richtet ihre politische Arbeit darauf aus,

a) fähige Bürger zur Übernahme öffentlicher Verantwortung einzuladen,

b) die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben in der Gemeinde, namentlich an Wahlen und Abstimmungen zu fördern,

c) sich durch Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten an den Wahlen in der Gemeinde und im Kanton zu beteiligen,

d) ihre Auffassung zum politischen Geschehen, insbesondere durch Presseberichte in den Lokalzeitungen und im Amtsblatt sowie durch Abstimmungsempfehlungen zu äussern,

e) durch regelmässige Informationen eine Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Gemeindebehörden zu erreichen.

2 Die FDP Sektion Füllinsdorf widmet sich vor allem dem politischen Leben der Gemeinde Füllinsdorf.

3 Als Sektion der FDP BL übernimmt sie diejenigen Aufgaben, die ihr nach den Statuten der FDP BL obliegen. Sie ist bemüht, das Verständnis für die kantonalen Belange in der Gemeinde zu wecken, der FDP BL politisches Kader für die Übernahme von partei-internen Aufgaben sowie von Verantwortung im Kanton bereitzustellen.

 

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4

1 Mitglied der FDP Sektion Füllinsdorf kann werden, wer in Füllinsdorf oder in einer anderen Gemeinde des Kantons wohnhaft ist, das 16. Altersjahr vollendet hat und die Statuten sowie die Zielsetzungen der Partei anerkennt.

2 Die Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei schliesst die Mitgliedschaft aus.

 

Art. 5

Beitritt

1 Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

2 Gegen eine Verweigerung der Mitgliedschaft durch die Sektion kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung den Entscheid der Rekurskommission der Kantonalpartei anrufen.

3 Erhebt die Parteileitung der FDP BL Einspruch gegen die Aufnahme eines Mitgliedes (Art. 5 Abs. 1 der Kant. Statuten), so steht der Sektion innert 30 Tagen seit der Mitteilung dasselbe Beschwerderecht zu.

 

Art. 6

Erlöschen

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Wegzug aus dem Kanton, Austritt, Tod oder Ausschluss.

2 Vorübergehender ausserkantonaler Aufenthalt hebt die Mitgliedschaft nicht auf.

3 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Parteivorstand erklärt werden.

4 Wer durch seine Handlungen oder Unterlassungen störend gegen die Statuten oder Zielsetzungen der FDP verstösst, insbesondere den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Parteivorstandes mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen die Rekurskommission der Kantonalpartei angerufen werden.

Das rechtliche Gehör ist gewährleistet.

 

Art. 7

Rechte der Mitglieder

1 Jedem Parteimitglied steht das Recht auf Teilnahme und Mitwirkung, insbesondere das Diskussions-, Antrags- und Auskunftsrecht an der Mitgliederversammlung und am kantonalen Parteitag zu.

2 Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung schliesst das volle Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in sich.

3 Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt bei Beschlüssen, die seine persönlichen Interessen oder diejenigen von nahen Verwandten betreffen.

4 Jedes Mitglied kann in die Organe der Sektion und der Kantonalpartei gewählt werden, soweit wahlberechtigt auch in öffentliche Ämter.

 

Art. 8

Pflichten der Mitglieder

1 Mit dem Beitritt verpflichtet sich jedes Mitglied, die Statuten der FDP Sektion Füllinsdorf anzuerkennen und die Interessen der Partei zu wahren.

2 Jedes Mitglied leistet jährlich seinen Mitgliederbeitrag und allfällige Mandatsbeiträge
EinzelmitgliedCHF 110.--EhepaareCHF 180.--
GemeinderatCHF 160.--EhefrauCHF70.--

 

III. Organisation

Art. 9

Organe

1 Die Organe der Partei sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Delegierten

d) die Rechnungsrevisoren

2 Vorstand, Delegierte und Rechnungsrevisoren werden alle zwei Jahre gewählt resp. wieder gewählt.

3 Die Amtsperiode dauert von GV zu GV.

4 Jedes Mitglied eines Parteiorgans ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Abberufungen erfolgen je nach Zuständigkeit durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

Art. 10

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Sektion. Sie ist in allen Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz des Vorstandes oder anderer Organe gelegt sind. Es obliegen ihr folgende Aufgaben:

1. Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder

2. Aufstellung von Wahlkandidaten in der Gemeinde und die Festsetzung der Parteiparole in wichtigen Angelegenheiten von Gemeinde, Kanton und Bund,

3. Wahl des Sektionsvorstandes (GV),

4. Wahl der kantonalen Delegierten (GV),

5. Vornahme der Statutenänderungen (GV),

6. Behandlung der Aufnahme von Neumitgliedern,

7. Ausschluss von Mitgliedern (vgl. Art 6 Abs. 4),

8. Auflösung der Sektion (GV).

 

Art. 11

Einberufung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einladung soll in der Regel 10 Tage vor der Veranstaltung verschickt werden. Die Einberufung kann auch auf Antrag von 10 Parteimitgliedern unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden vom Vorstand verlangt werden.

 

Art. 12

Generalversammlung

1 Die Mitglieder treten jährlich einmal im ersten Halbjahr zu ihrer Generalversammlung zusammen; ihr obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

1. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidiums (mündlich oder schriftlich),

2. Genehmigung der Jahresrechnung aufgrund des Revisorenberichtes und Déchargeerteilung an den Vorstand,

3. Genehmigung des Jahresbudgets,

4. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten/der Co-Präsidenten,

5. Wahl der Delegierten,

6. Wahl der Rechnungsrevisoren,

7. Festsetzung der Mitglieder- und Mandatsbeiträge,

8. Vornahme von Statutenrevisionen,

9. Auflösung der Sektion.

2 Jahresbericht (sofern schriftlich abgefasst) und Jahresrechnung können auf Wunsch eingesehen werden.

 

Art. 13

Abstimmungen

Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet bei Abstimmungen in Mitgliederversammlungen und Vorstand das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, in weiteren Wahlgängen das relative Mehr. Wahlen erfolgen in der Regel offen.

Die Abberufung eines Mitglieds des Parteiorgans bedarf der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden.

 

Art. 14

Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder einem Co-Präsidium, dem Sekretär, dem Kassier, 2 bis 4 Beisitzernund je einem Vertreter aus dem Gemeinderat und/oder der Gemeindekommission.

2 Der Präsident/das Co-Präsidium wird durch die Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

3 Der Vorstand kann Vertreter der Partei in Behörden, Kommissionen und Verwaltung jederzeit beiziehen.

4 Für die Parteisektion zeichnen kollektiv zu zweien: Präsident/Vizepräsident oder Co-Präsidium zusammen oder je mit einem der übrigen Mitglieder des Vorstandes.

 

Art. 15

Zuständigkeit des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen folgende Geschäfte:

1. Administrative und strategische Führung der Sektion,

2. Vertretung der Sektion nach aussen,

3. Wahrnehmung der Pflichten gegenüber der FDP BL,

4. Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte,

5. Vorschlagen von Kandidaten für Wahlen zur Beschlussfassung an der Mitgliederversammlung,

6. Erstellung des Jahresbudgets und der Jahresrechnung,

7. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

8. Wahl von Arbeitsgruppen,

9. Organisation von Veranstaltungen,

10. Vorschlag für Aufnahme von neuen Mitgliedern und Führen der Mitgliederlisten,

11. Vorschlag für Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 6 Ziff. 4

12. Führen des Mandatsträgerverzeichnisses.

Art. 16

Delegierte

Das Mandat der von der Mitgliederversammlung gewählten Delegierten ist grundsätzlich persönlich und nicht übertragbar. Neben den Delegierten können Ersatzdelegierte gewählt werden, deren Zahl die Hälfte der im Verhältnis zur Mitgliederstärke bestimmten Anzahl der Delegierten nicht überschreiten darf.

IV. Finanzen

Art. 17

Rechnungsrevisoren

1 Zwecks Prüfung und Antragstellung über die Jahresrechnung wählt die Generalversammlung alle 2 Jahre 2 Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Von den beiden ordentlichen Revisoren scheidet nach jeder Amtsperiode der Amtsälteste aus.

2 Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungsführung des Kassiers jährlich mindestens einmal zu überprüfen. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung haben sie der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

 

Art. 18

Rechnungswesen

1 Die Kosten der Parteisektion werden gedeckt durch:

1. jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe die Generalversammlung festlegt,

2. freiwillige Beiträge,

3. Spenden und Sonderaktionen,

4. Mandatsbeiträge für Mitglieder von nebenamtlichen Behörden und Kommissionen.

2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

3 Für die Verbindlichkeit der Parteisektion haftet nur deren Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 19

Statutenrevision

1 Die Statuten können jederzeit durch eine Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abgeändert werden.

2 Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

Art. 20

Inkrafttreten

Diese Statuten, genehmigt an der Mitgliederversammlung vom 8. Juni 2005 treten auf den 8. Juni 2005 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 1. Oktober 1975.

Für die FDP Sektion Füllinsdorf

Das Co-Präsidium
Liselotte Groeflin     Dominique Beurret

Es wurde der einfacheren Lesbarkeit wegen jeweils die männliche Form gewählt, sie gilt automatisch auch für weibliche Personen.

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